Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Niederösterreich und an den LH der Steiermark
· V · BGBl. Nr. 178/1989 · in Kraft seit 1989-04-19
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1989 delegierte Genehmigungsbefugnisse für konkret benannte Anlagen der EVN ("20 kV-Kabeleinschleifleitung Semmering" und eine Trafostation) an die Landeshauptmänner von Niederösterreich und der Steiermark. Die Projekte wurden längst abgeschlossen; die Delegation war ein einmaliger Verwaltungsakt ohne laufende Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Niederösterreich und an den LH der Steiermark BGBl. Nr. 178/1989 19.04.1989 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. März 1989 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark StF: BGBl. Nr. 178/1989 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Steiermark werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin EVN Energieversorgung Niederösterreich Aktiengesellschaft „20 kV-Kabeleinschleifleitung Semmering und Trafostation Hirsch“ vorzunehmen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz