Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Ausbildungsvorschriften für Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

· V · BGBl. Nr. 102/1989 · in Kraft seit 1989-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt das Berufsbild für den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner fest und stellt sicher, dass Lehrlinge eine strukturierte Ausbildung erhalten. Eine Mindeststruktur für Lehrberufe schützt Auszubildende vor schlechter Ausbildungsqualität, ohne unverhältnismäßig in die Vertragsfreiheit einzugreifen. Der Lehrberuf besteht weiterhin, und die Regelung erfüllt ihren Zweck.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel I Für den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt: 1. Berufsbild ----+---------------------+---------------------+-------------------- Pos.I 1. Lehrjahr I 2. Lehrjahr I 3. Lehrjahr ----+---------------------+---------------------+-------------------- 1. I Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, I Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe ----+---------------------------------------------------------------- 2. I Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie I ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten ----+---------------------------------------------------------------- 3. I Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer I botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und Lebensfunktionen I und ihrer Pflege ----+---------------------------------------------------------------- 4. I Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur I (Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege) ----+---------------------+------------------------------------------ 5. I - I Kenntnis und Erkennen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz