Deregulierung, aber richtig

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Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl

· V · BGBl. Nr. 94/1989 · in Kraft seit 1989-02-15

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1989 begrenzt den Schwefelgehalt von Heizoel fuer Gewerbetreibende - ein seinerzeit sinnvoller Umweltschutz. Seit dem EU-Beitritt Oesterreichs 1995 regeln EU-Kraftstoffqualitaetsrichtlinien (insbesondere die Richtlinie 1999/32/EG und Nachfolgerechtsakte) diesen Bereich umfassend und mit deutlich strengeren Grenzwerten als diese alte nationale Verordnung. Die Uebergangsbestimmung in Paragraph 4 (viermonatige Abverkaufsfrist ab 1994) ist seit ueber 30 Jahren abgelaufen. Die gesamte nationale Regelung ist durch EU-Recht ueberholt und sollte formal aufgehoben werden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetztÜberholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen bis zum Ablauf von vier Monaten nach Kundmachung der Verordnung BGBl. Nr. 545/1994 von Gewerbetreibenden verkauft werden. (2) In unter § 2 fallenden Betriebsanlagen mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist vorhandene Lagerbestände an Heizöl, das den Anforderungen des § 3 Z 1 oder 2 nicht entspricht, dürfen aufgebraucht werden.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1989 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Mai 1982, BGBl. Nr. 251, über die Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 73/1984 und 634/1986 tritt mit Ablauf des 14. Feber 1989 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz