Deregulierung, aber richtig

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1. Hochleistungsstrecken-Verordnung

· V · BGBl. Nr. 370/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 397/1998 · in Kraft seit 1998-11-18

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1989 erklärte bestimmte Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken. Wie bei der zeitgleichen 2. Verordnung handelt es sich um einen einmaligen Feststellungsakt, der mit der Verlautbarung vollzogen war. Über 35 Jahre später sind die damals bezeichneten Strecken gebaut oder durch neuere Rechtsakte geregelt; ein laufender Regelungsgehalt fehlt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz