Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg
· V · BGBl. Nr. 336/1989 · in Kraft seit 1989-07-19
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1989 delegierte Genehmigungsbefugnisse für eine konkret benannte Anlage der OKA ("30 kV-Trafostation und 30 kV-Leitungseinbindung Unterach Arzneimittelfabrik") an die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg. Das Bauprojekt wurde längst abgeschlossen; die Delegation hatte nur für diesen einmaligen Genehmigungsvorgang Bedeutung und ist vollständig erledigt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg BGBl. Nr. 336/1989 19.07.1989 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg StF: BGBl. Nr. 336/1989 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin OKA, Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Trafostation und 30 kV-Leitungseinbindung Unterach Arzneimittelfabrik“ vorzunehmen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz