Deregulierung, aber richtig

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Strahlenschutz - Informations- und Erfahrungsaustausch

· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 128/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 892/1994 · in Kraft seit 1994-12-01

59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen ueber Informations- und Erfahrungsaustausch im Strahlenschutz; zwischenstaatliche Sicherheitskooperation mit Nachbarnutzen und ohne Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt. Die Mitteilungen gemäß Art. 5 Abs. 1 des Abkommens wurden am 30. Juni 1988 bzw. 16. Jänner 1989 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 mit 1. April 1989 in Kraft. Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sind – in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa weiter zu vertiefen, in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit durch Informations- und Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes für den Schutz der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt vor Strahlengefahren von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, insbesondere seines Artikels 9, und der bewährten Prinzipien der Zusammenarbeit in der Internationalen Atomenergie-Organisation – wie folgt übereingekommen:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz