Deregulierung, aber richtig

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2. Hochleistungsstrecken-Verordnung

· V · BGBl. Nr. 675/1989 · in Kraft seit 1989-12-30

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1989 erklärte bestimmte Eisenbahnstrecken zu Hochleistungsstrecken – eine einmalige Feststellung, die mit ihrer Verlautbarung vollzogen war. Seither sind mehr als 35 Jahre vergangen; die betroffenen Strecken sind gebaut oder durch neuere Planungsakte erfasst. Der Erklärungsakt selbst hat keine laufende Regelungswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

2. Hochleistungsstrecken-Verordnung BGBl. Nr. 675/1989 30.12.1989 Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1989 über die Erklärung weiterer Eisenbahnen zu Hochleistungsstrecken (2. Hochleistungsstrecken-Verordnung) StF: BGBl. Nr. 675/1989 Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz