Deregulierung, aber richtig

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GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 83/1988 · in Kraft seit 1988-02-06

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses GATT-Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen von 1987 ist durch den EU-Beitritt Österreichs 1995 für Österreich als eigenständige Rechtsgrundlage entfallen. Die EU ist als Einheit Vertragspartei des entsprechenden WTO-Abkommens; Österreich hat in diesem Bereich keine separate handelspolitische Kompetenz mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30.Dezember 1987 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des GATT hinterlegt. Die Unterzeichner des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen *1) (im folgenden „Übereinkommen” genannt), HABEN Verhandlungen im Hinblick auf die Einführung des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren *2) (im folgenden das „Harmonisierte System” genannt) und die Transponierung des Anhanges zum Übereinkommen in das Harmonisierte System und die Nomenklatur des Zollrates (Revised/neue Fassung) geführt und SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereinkommen: --------------------------------------------------------------------- *1) Kundgemacht in BGBl. Nr.276/1980 in der Fassung BGBl. BGBL. Nr.523/1984 *2) Kundgemacht in BGBl. Nr.553/1987

Art. 1 ↗ RIS

GATT - Handel mit Zivilluftfahrzeugen BGBl. Nr. 83/1988 Art. 1 06.02.1988

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz