Deregulierung, aber richtig

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GATT - Beitritt Marokkos

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 276/1988 · in Kraft seit 1988-04-12

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll aus 1988 genehmigte den Beitritt Marokkos zum GATT. Der Beitritt wurde durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. April 1988 vollzogen und ist seither vollständig erledigt. Das GATT selbst wurde 1995 durch die WTO abgelöst; Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied, und die Handelspolitik liegt seither ausschließlich bei der EU. Das Dokument hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. April 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung des Königreiches Marokko (im folgenden als „Marokko“ bezeichnet) sind UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Marokkos zum Allgemeinen Abkommen DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Marokko wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an: 2. a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Marokko gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Marokko Vertragspartei wird, in Kraft stehen. b) In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4 lit. d und Art. X Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Marokko das Datum dieses Protokolls anzuwenden. TEIL II Liste der Zollzugeständnisse 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Marokkos. 4. a)

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz