Deregulierung, aber richtig

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Ausübungsvorschriften für Partnervermittler

· V · BGBl. Nr. 434/1987 · in Kraft seit 1987-10-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die sektorspezifischen Schutzregeln für Partnervermittlungsverträge – Schriftform, Rücktrittsbelehrung, Informationspflichten, Datenübermittlung – sind seit 1987 durch das Konsumentenschutzgesetz und seit 2018 durch die DSGVO umfassend und moderner abgedeckt. Eine eigene Ausübungsverordnung für dieses Gewerbe ist daher redundant und schafft unnötigen Normendualismus. Erwachsene, die eine Partnervermittlung beauftragen, benötigen keinen Sonderschutz jenseits des allgemeinen Verbraucherrechts. Die Verordnung ist ersatzlos aufzuheben.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 5 ↗ RIS

§ 5. Der Gewerbetreibende hat den Partnervermittlungsvertrag mit dem Partnersuchenden schriftlich abzuschließen und hat dem Partnersuchenden eine Ausfertigung des Vertrages anläßlich des Vertragsabschlusses nachweislich auszuhändigen.

§ 6 ↗ RIS

§ 6. (1) Der Gewerbetreibende darf mit einem Partnersuchenden nur dann einen Partnervermittlungsvertrag abschließen, wenn in diesem Vertrag (2) Wird der Partnervermittlungsvertrag als Abzahlungsgeschäft oder als diesem gleichgestelltes Geschäft (§§ 16 ff. des Konsumentenschutzgesetzes) abgeschlossen, so hat der Gewerbetreibende einen Ratenbrief gemäß § 24 des Konsumentenschutzgesetzes zu errichten; hiebei hat er auch den gemäß § 21 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1986 zu ermittelnden Jahreszinssatz im Ratenbrief ersichtlich zu machen. (3) Der Gewerbetreibende hat den Partnersuchenden ausdrücklich zu befragen, welche bei einem Partner gegebenen Umstände eine Partnerschaft ausschließen. Werden vom Partnersuchenden solche Umstände geltend gemacht, so sind sie im Partnervermittlungsvertrag festzuhalten.

§ 7 ↗ RIS

§ 7. (1) Der Gewerbetreibende hat Informationen über Partnersuchende zum Zwecke der Partnersuche nachweislich schriftlich weiterzugeben. Diese Informationen haben zu beinhalten: (2) Handelt es sich um eine Partnervermittlung, die keine Partnersuche für eine Ehe oder Lebensgemeinschaft zum Gegenstand hat, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 nur insoweit weiterzugeben, als sie für die gewünschte Partnerschaft von Bedeutung sind. (3) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 hat der Gewerbetreibende auf Grund der Angaben des Partnersuchenden zu erstellen; offensichtlich falsche Daten sind vom Partnervermittler zu berichtigen. (4) Es können nur jene Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 weitergegeben werden und jene eine Partnerschaft ausschließenden Umstände (§ 6 Abs. 3) Berücksichtigung finden, welche dem Partnervermittler anläßlich des Vertragsabschlusses vom Partnersuchenden bekanntgegeben wurden. Änderungen, die die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 betreffen, hat der Gewerbetreibende zu berücksichtigen, wenn der Partnersuchende diese nachweislich bekanntgibt.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 9 §§ im Datensatz