Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Bestimmungen für Unternehmungen des 2. Verstaatlichungsgesetzes

· BVG · BGBl. Nr. 321/1987 · in Kraft seit 1987-07-22

56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Kern dieses Bundesverfassungsgesetzes von 1987 ist eine einmalige, laengst vollzogene Anteilsuebertragung gegen 6 Milliarden Schilling mit Zahlungsfrist 30. November 1987. Die Eigentumsordnung der Elektrizitaetswirtschaft wird heute durch das Bundesverfassungsgesetz 1998 geregelt; die Regelung ist verbraucht und ueberholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 2 — Artikel II ↗ RIS

Artikel II (1) Die Anteilsrechte des Bundes an den in der Anlage angeführten Sondergesellschaften gehen gegen ein Entgelt von 6 Milliarden Schilling in das Eigentum der Verbundgesellschaft über. Das Entgelt ist bis spätestens 30. November 1987 zu entrichten. (2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Anteilsrechte an der Verbundgesellschaft bis zu 49 vH des Grundkapitals zu veräußern. (3) Zur Fianzierung von Forschungen, Entwicklungen und Umstellungen für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft ist durch ein Bundesgesetz ein Fonds einzusetzen. (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 971/1993) (5) Erlöse gemäß Abs. 1 und 2 sind bei Kapitel 54 Bundesvermögen zu verrechnen.

Art. 4 — Artikel IV ↗ RIS

Artikel IV Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) § 110 Abs. 9 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, wird aufgehoben. (2) Das Bundesgesetz vom 12. Juli 1974, BGBl. Nr. 458, betreffend die Mitwirkung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der „Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft“ (Verbundgesellschaft) wird aufgehoben. (3) Artikel II Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz