Export bestimmter Kleidung (Singapur)
· Vertrag – Singapur · BGBl. Nr. 56/1987 · in Kraft seit 1987-02-14
59/11 Textilabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung von 1987 regelte Exportquoten für bestimmte Kleidung aus Singapur nach Österreich auf Basis des Multifaserabkommens (MFA). Das MFA ist 2005 ausgelaufen; Österreich führt als EU-Mitglied keine eigene Textilhandelspolitik mehr. Das Gesetz ist vollständig erledigt und gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Export bestimmter Kleidung (Singapur) BGBl. Nr. 56/1987 14.02.1987 Vereinbarung zwischen Österreich und Singapur betreffend den Export bestimmter Kleidung von Singapur nach Österreich StF: BGBl. Nr. 56/1987
Art. 1 — Dr. Helmut Krehlik e. h. ↗ RIS
(Übersetzung) REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE Zl. 29.639/5-II/9 a/86 Wien, am 16. Oktober 1986 Sehr geehrter Herr Ridzwan Dzafir! Ich beehre mich auf das ABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *), das am 20. Dezember 1973 in Genf abgeschlossen wurde, auf das PROTOKOLL BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DES ABKOMMENS vom 31. Juli 1986 und auf das Abkommen zwischen Österreich und Singapur vom 14. November 1983*) Bezug zu nehmen. Ich freue mich, Ihnen mitteilen zu dürfen, daß auf Grund der Importentwicklung von gewebten Blusen von Singapur nach Österreich, Österreich nicht um Verlängerung des Beschränkungsabkommens in Bezug auf den Export von gewebten Blusen aus Baumwolle, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen, ZTNR. ex 61.02, ersuchen wird. Österreich schlägt daher vor, für dieses Produkt ein Exportüberwachungssystem einzurichten. Ein Notenwechsel in diesem Sinne könnte sich am Notenwechsel vom 8. und 22. Dezember 1981**) betreffend ein solches System hinsichtlich der Ausfuhr von gewebten Blusen von Singapur nach Österreich orientieren. Wenn dieser Vorschlag für Singapur nicht annehmbar ist, würde Österreich um Verhandlungen zur
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz