Deregulierung, aber richtig

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Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 454/1987 · in Kraft seit 1987-11-01

59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen uber Fruhwarnung und Informationsaustausch zu kerntechnischen Anlagen. Die Regelung dient dem grenznahen Sicherheits- und Katastrophenschutz (etwa gegenuber ungarischen Kernanlagen) und wird weiterhin aktiv genutzt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich im direkten Wege jeden Notfall und wenden hierbei die Bestimmungen des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen an, wobei insbesondere folgende Angaben, soweit die benachrichtigende Vertragspartei darüber verfügt, zu übermitteln sind:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz