Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)
· Vertrag – Ungarn · BGBl. Nr. 454/1987 · in Kraft seit 1987-11-01
59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen uber Fruhwarnung und Informationsaustausch zu kerntechnischen Anlagen. Die Regelung dient dem grenznahen Sicherheits- und Katastrophenschutz (etwa gegenuber ungarischen Kernanlagen) und wird weiterhin aktiv genutzt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich im direkten Wege jeden Notfall und wenden hierbei die Bestimmungen des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen an, wobei insbesondere folgende Angaben, soweit die benachrichtigende Vertragspartei darüber verfügt, zu übermitteln sind:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz