Deregulierung, aber richtig

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EG - Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 634/1987 · in Kraft seit 1988-01-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Zollunion ist ausschliessliche EU-Kompetenz; Oesterreich nimmt am Versandverfahren seit dem EU-Beitritt 1995 ueber die EU teil, das vorbeitrittliche Ratifikationsinstrument ist ueberholt.

Begründung

Vorbeitrittliches Abkommen von 1987 zur Vereinfachung der Foermlichkeiten im Warenverkehr; die Materie ist heute EU-Zollrecht und Oesterreich nimmt ueber die EU teil. Ueberholtes Instrument.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

BGBl. Nr. 938/1994 (Empfehlung Nr. 1/93) (NR: GP XVIII RV 1734 AB 1833 S. 172. BR: AB 4869 S. 589.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und den dazugehörenden Anlagen wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 29. Oktober 1987 beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Nach Mitteilung des Sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften haben folgende weitere Staaten bzw. internationale Organisationen das Übereinkommen angenommen: Finnland, Island, Norwegen, Schweden, Schweiz, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE REPUBLIK ISLAND, DAS KÖNIGREICH NORWEGEN, DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN UND DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „EFTA-Länder“ genannt – GESTÜTZT auf die Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den einzelnen EFTA-Ländern, GESTÜTZT auf die von den Ministern der EFTA-Länder und der

KI-Analyse · 2026-07-20 · 20 §§ im Datensatz