Deregulierung, aber richtig

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Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

· V · BGBl. Nr. 436/1986 · in Kraft seit 1986-08-22

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1986 delegierte Genehmigungsbefugnisse für eine 30-kV-Masttrafostation der OÖ Kraftwerke AG in Stein (Brandstatt) an die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg. Der Baugenehmigungsvorgang ist seit Jahrzehnten erledigt; das Gesetz ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg BGBl. Nr. 436/1986 22.08.1986 Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 25. Juli 1986 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg StF: BGBl. Nr. 436/1986 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft „30 kV-Masttrafostation Stein (Brandstatt)“, vorzunehmen. 20.02.2025 10006833 NOR12074281 N5198610557Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz