Deregulierung, aber richtig

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Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Burgenland und an den LH von Niederösterreich

· V · BGBl. Nr. 119/1986 · in Kraft seit 1986-03-08

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1986 delegierte Genehmigungsbefugnisse für eine 20-kV-Kabelanlage der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG an die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich. Die Anlage ist seit über 40 Jahren in Betrieb; der einmalige Verwaltungsakt ist vollzogen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Burgenland und an den LH von Niederösterreich BGBl. Nr. 119/1986 08.03.1986 Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. Feber 1986 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich StF: BGBl. Nr. 119/1986 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft „20 kV-Kabelleitungen und Trafostation Sauerbrunn Mattersburger Straße und Hembach sowie 20 kV-Kabelleitung Sauerbrunn Altenwohnheim – Station Zehentgasse“, vorzunehmen. 20.02.2025 10006831 NOR12074280 N5198610539Y

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz