Abkommen zwischen Österreich und Malaysia über die Förderung und den Schutz von Investitionen
· Vertrag – Malaysia · BGBl. Nr. 601/1986 · in Kraft seit 1987-01-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen schützt Investitionen vor entschädigungsloser Enteignung und Diskriminierung und dient dem legitimen Schutz wirtschaftlicher Betätigung. Als Abkommen mit einem Drittstaat bleibt es wirksam.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 3 — ARTIKEL 3 ↗ RIS
ARTIKEL 3 Schutz von Investitionen (1) Jede Vertragspartei sichert auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei vollen Schutz zu und ergreift keine ungerechtfertigten oder diskriminierenden Maßnahmen betreffend die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, den Gebrauch, die Benützung, die Ausweitung, den Verkauf oder die Liquidierung einer solchen Investition. (2) Alle Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gerecht und billig behandelt. Diese Behandlung ist nicht ungünstiger als diejenige, die Staatsangehörigen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation zugestanden wird und darf in keinem Fall ungünstiger sein als die Behandlung, die vom internationalen Recht anerkannt wird. (3) Die Bestimmung dieses Abkommens, wonach die Behandlung nicht ungünstiger sein darf als diejenige, die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften irgendeines dritten Staates zuerkannt wird, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie eine Vertragspartei verpflichtet, den Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei
Art. 4 — ARTIKEL 4 ↗ RIS
ARTIKEL 4 Entschädigung (1) Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur im öffentlichen Interesse und gegen prompte, angemessene und tatsächlich verwertbare Entschädigung verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Verstaatlichung oder Enteignung unterworfen werden. Eine solche Entschädigung muß dem tatsächlichen Wert der enteigneten Investition entweder an dem Tage entsprechen, der dem Tag vorausging, an welchem die Maßnahme getroffen wurde oder der dem Tag vorausging, an welchem die bevorstehende Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Enteignungsmaßnahmen sind durch ein rechtmäßiges Verfahren in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in welchem die Investition enteignet worden ist, zu treffen. (2) Wenn ein Staatsangehöriger oder eine Gesellschaft einer der Vertragsparteien ein überwiegendes Interesse an einer juristischen Person, Organisation oder Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit in einem dritten Land hat, so findet Absatz 1 dieses Artikels auch auf diesen Investor der einen Vertragspartei Anwendung, wenn die andere Vertragspartei Investitionen der juristische
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz