Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

· Vertrag – China · BGBl. Nr. 537/1986 · in Kraft seit 1986-10-11

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Investitionsschutzabkommen mit einem Nicht-EU-Staat; bleibt nach der EU-VO 1219/2012 bis zu einer Abloese gueltig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu. (2) Sie behandelt die Investitionen in jedem Fall gerecht und billig. (3) Die gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederanlage auch für deren Erträge.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten. (2) Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten. (3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten gewährt auf Grund (4) Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei zu, keine diskriminierenden Maßnahmen gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei sowie gegen Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz