Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

· Vertrag – Brasilien · BGBl. Nr. 474/1986 · in Kraft seit 1986-10-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Weiche Kooperationsvereinbarung mit einem Nicht-EU-Staat; nur Foerderabsichten und eine Gemischte Kommission, keine Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und anstreben.

Art. 4 ↗ RIS

Artikel 4 Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz