Abkommen zwischen Österreich und Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
· Vertrag – Brasilien · BGBl. Nr. 474/1986 · in Kraft seit 1986-10-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Weiche Kooperationsvereinbarung mit einem Nicht-EU-Staat; nur Foerderabsichten und eine Gemischte Kommission, keine Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der gegenseitigen wirtschaftlichen und industriellen Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Unternehmungen der beiden Länder ermutigen und anstreben.
Art. 4 ↗ RIS
Artikel 4 Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche Abkommen eine Gemischte Kommission für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, der auch Vertreter von Organisationen und Unternehmungen beider Länder angehören können.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz