Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Zypern über die wirtschaftliche, technische, industrielle Zusammenarbeit

· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 25/1986 · in Kraft seit 1985-04-10

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Zypern ist seit 2004 EU-Mitglied; Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit richten sich nach dem unmittelbar geltenden EU-Binnenmarktrecht.

Begründung

Dieses Abkommen ueber wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1985 ist durch den EU-Binnenmarkt ueberholt: Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Oesterreich und Zypern unterliegen heute dem EU-Recht. Es kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die letzte Notifikation, laut der die Erfüllung der laut Gesetzgebung beider Länder im Hinblick auf die Annahme des Abkommens erforderlichen Formalitäten bestätigt wird, ist am 10. April 1985 beim zypriotischen Außenministerium eingelangt. Das Abkommen tritt daher nach seinem Artikel 8 am 10. April 1985 in Kraft. Die Regierung der Republik Zypern und die Regierung der Republik Österreich haben in wiederholter Bestätigung ihres Zieles, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern ihrer Länder zu gewährleisten und zu vertiefen,

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die vertragschließenden Parteien werden die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen ihren Ländern im Hinblick auf die Förderung und Diversifizierung bestehender Handels- und Wirtschaftsbeziehungen ausbauen, verstärken und fördern.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz