Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH der Steiermark
· V · BGBl. Nr. 288/1985 · in Kraft seit 1985-07-11
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1985 delegierte Genehmigungsbefugnisse für eine 30-kV-Stichleitung der Salzburger AG an die Landeshauptmänner von Salzburg und der Steiermark. Die Anlage wurde vor über 40 Jahren errichtet; die Verordnung ist ein vollzogener Einzelfall-Verwaltungsakt ohne verbleibende Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Salzburg und an den LH der Steiermark BGBl. Nr. 288/1985 11.07.1985 Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. Juni 1985 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Salzburg und an den Landeshauptmann der Steiermark StF: BGBl. Nr. 288/1985 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Landeshauptmänner von Salzburg und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft „30 kV-Stichleitung von der Gittermasttrafostation Mandling/Wehr zum Kraftwerk Steinbacher“ vorzunehmen. 20.02.2025 10006797 NOR12074259 N5198519844J
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