Deregulierung, aber richtig

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Abkommen zwischen Österreich und Zaire über die wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

· Vertrag – Zaire · BGBl. Nr. 143/1985 · in Kraft seit 1985-06-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen ueber wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Exekutivrat der Republik Zaire; der Staat Zaire und das genannte Organ existieren seit 1997 nicht mehr. Das reine Kooperationsabkommen ist ueberholt und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Die Österreichische Bundesregierung und der Exekutivrat der Republik Zaire sind, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten soweit wie möglich zu fördern und zu erweitern, in der Erkenntnis der Vorteile, die sich für die Vertragschließenden Teile aus dieser Zusammenarbeit ergeben, wie folgt übereingekommen:

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Die Vertragschließenden Teile werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens geeignete Maßnahmen ergreifen, um im Rahmen der jeweils in jedem Land geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf wirksamste Weise für die Entwicklung und vielfältige Gestaltung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit auf jenen Gebieten der Wirtschaft tätig zu werden, die die günstigsten Möglichkeiten bieten. Zu diesem Zwecke werden sie die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Organisationen und Institutionen der beiden Staaten fördern.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz