Deregulierung, aber richtig

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Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

· V · BGBl. Nr. 313/1984 · in Kraft seit 1984-08-04

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1984 ermächtigte die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg zur Genehmigung einer konkreten 30-kV-Leitung der Salzburger AG. Die Anlage ist längst errichtet; der einmalige Verwaltungsakt ist vollzogen und das Gesetz ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg BGBl. Nr. 313/1984 04.08.1984 Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juli 1984 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg StF: BGBl. Nr. 313/1984 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft „30 kV Leitung Holzhausen/Roding-St. Georgen/Säge mit Trafostationen Holzhausen/Roding, St. Georgen/Moospirach, St. Georgen/Ölling und St. Georgen/Säge“, vorzunehmen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz