Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz
BZG · BG · BGBl. Nr. 129/1984 · in Kraft seit 1984-07-01
50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schreibt vor, wann Gewerbebetriebe an Sonn- und Feiertagen überhaupt offenhalten und arbeiten dürfen. Ob ein Betrieb am Sonntag öffnen will, ist Sache des Unternehmers und seiner Kunden; der echte Kern, der Schutz der Beschäftigten, ist bereits im Arbeitsruhegesetz geregelt. Die zusätzlichen behördlichen Öffnungs- und Betriebszeitvorschriften sind bevormundend und schützen vor allem etablierte Strukturen. Diese Beschränkungen sollten gestrichen und der Schutz auf die arbeitsrechtliche Ruhezeit reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen ↗ RIS
Gewerbeausübung an Sonntagen und Feiertagen § 2. (1) Die Ausübung folgender Tätigkeiten gemäß § 1 ist an Sonntagen und Feiertagen zulässig: (2) An Sonntagen und Feiertagen dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallenden Tätigkeiten offengehalten werden. Sonntagsruhe 18.04.2025 10006768 NOR12073785 N5198412681L
§ 3 — Festsetzung bestimmter Betriebszeiten ↗ RIS
Festsetzung bestimmter Betriebszeiten § 3. (1) Für Tätigkeiten gemäß § 1, für die an Sonntagen und Feiertagen ein besonderer regionaler Bedarf besteht, der in den im § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a angeführten Vorschriften nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt ist, hat der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte durch Verordnung jene Zeiten festzulegen, in denen diese Tätigkeiten an Sonntagen und Feiertagen zur Deckung des besonderen regionalen Bedarfs ausgeübt werden dürfen. Die Verordnung hat auch zu berücksichtigen, ob sich der besondere regionale Bedarf auf das ganze Land oder nur auf ein Teilgebiet erstreckt sowie ob er das ganze Jahr über oder nur saisonal oder nur an bestimmten Sonntagen und Feiertagen besteht. In der Verordnung hat unberücksichtigt zu bleiben, ob im Gewerbebetrieb Arbeitnehmer beschäftigt werden oder nicht. (2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie jeweils zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verkaufstätigkeiten nach dem Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003. 18.04.2025 10006768 N
§ 4 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 4. (1) Wer als Gewerbetreibender (§ 38 Abs. 2 GewO 1973) oder als dem § 3 GewO 1973 unterliegende Person an Sonntagen oder Feiertagen (2) Wird ein Gastgewerbe an Sonntagen oder Feiertagen entgegen § 2 Abs. 1 Z 3 nicht im Rahmen der Sperrzeitenregelungen gemäß § 198 GewO 1973 betrieben, so ist diese Tat nach den für Übertretungen der betreffenden Sperrzeitenregelungen bestehenden Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1973 zu ahnden. (3) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Pächters, Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für Übertretungen nach Abs. 1 oder 2 richtet sich nach § 370 GewO 1973. 18.04.2025 10006768 NOR40023662
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz