Deregulierung, aber richtig

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GATT - Liste XXXII - Österreich (Zivilluftfahrzeuge - Ergänzung)

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 523/1984 · in Kraft seit 1985-01-01

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung war eine Ergaenzung der oesterreichischen GATT-Liste XXXII aus 1985. Mit dem EU-Beitritt Oesterreichs 1995 gingen Handelspolitik und WTO-Verpflichtungen vollstaendig auf die EU ueber; Oesterreichs eigenstaendige GATT-Liste ist durch die konsolidierte WTO-Liste der EU ersetzt. Das Dokument hat seit ueber 30 Jahren keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) An den Generaldirektor des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens Genf Unter Bezugnahme auf die gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen durchgeführten Verhandlungen wird die Annahme der am 6. Oktober 1983 beschlossenen Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen (Annex I) sowie die Änderung und Ergänzung der dem Genfer Protokoll (1979) zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen angeschlossenen GATT-Liste XXXII – Österreich (Annex II) notifiziert. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung. Beilagen

Anl. 1 — GATT-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN *) ↗ RIS

Annex I GATT-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT ZIVILLUFTFAHRZEUGEN *) Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Beschluß vom 22. März 1984 Das Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen hat IN KENNTNISNAHME, daß die Unterzeichner gemäß Artikel 9.5.1 des Übereinkommens hinsichtlich einer Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, welche die Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Unterzeichnern gemäß Artikel 8.3 des Übereinkommens wiedergibt, übereingekommen sind; IN BEKRÄFTIGUNG des Einverständnisses, daß die Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen, wie er diesem Beschluß beigefügt ist, für alle Unterzeichner des Übereinkommens mit 1. Jänner 1985 in Kraft treten soll; HIEMIT EINVERNEHMLICH BESCHLOSSEN, daß der diesem Beschluß beigefügte Text der endgültige Text des konsolidierten Anhanges zum Übereinkommen ist, der auch die Erweiterung der Listen der Tarifpositionen, wie sie vom Komitee über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen am 6. Oktober 1983 vereinbart worden ist, einschließt. Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen Erweiterung des Anhanges zum Übereinkommen ENDGÜLTIGER TEXT des konsolidierten Anhanges zum Überein

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz