Deregulierung, aber richtig

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Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg

· V · BGBl. Nr. 647/1983 · in Kraft seit 1983-12-31

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1983 delegierte Genehmigungsbefugnisse für eine 30-kV-Leitungsanlage der OÖ Kraftwerke AG an die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg. Der einmalige Genehmigungsvorgang ist seit Jahrzehnten abgeschlossen; das Gesetz ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Oberösterreich und an den LH von Salzburg BGBl. Nr. 647/1983 31.12.1983 Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 19. Dezember 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Oberösterreich und an den Landeshauptmann von Salzburg StF: BGBl. Nr. 647/1983 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft „30 kV-Anschlußleitung, ausgehend von Mast Nr. 182 der bestehenden 30 kV-Doppelleitung „Unterach Schaltstation-Umspannwerk Unterach“ zur geplanten 30 kV-Trafostation Unterach Mondseestraße“ einschließlich der 30 kV-Masttrafostation „Unterach Mondseestraße“, vorzunehmen. 20.02.2025 10006755 NOR12073632 N5198312598L

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