Deregulierung, aber richtig

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Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Niederösterreich und an den LH der Steiermark

· V · BGBl. Nr. 558/1983 · in Kraft seit 1983-11-26

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1983 delegierte Genehmigungsbefugnisse für bestimmte NEWAG-Leitungsanlagen an die Landeshauptmänner von Niederösterreich und der Steiermark. Die Anlagen wurden vor über 40 Jahren errichtet; die einmalige Ermächtigung ist vollständig vollzogen und ohne weitere Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. November 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann der Steiermark StF: BGBl. Nr. 558/1983 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 70/1968 20.02.2025 10006754 NOR11006867 N5198315846R

Art. 1 ↗ RIS

Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft (NEWAG) „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Zöbern Laschober“ sowie „20 kV-Anschlußleitung für die Trafostation Knolln West“ einschließlich der Trafostationen „Zöbern Laschober“ und „Knolln West“ vorzunehmen. 20.02.2025 10006754 NOR12073633 N5198312599L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz