Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark
· V · BGBl. Nr. 440/1983 · in Kraft seit 1983-09-07
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1983 delegierte Genehmigungsbefugnisse für eine konkrete Hochspannungsanlage der Murauer Stadtwerke an die Landeshauptmänner von Kärnten und der Steiermark. Die Anlage ist seit Jahrzehnten errichtet und in Betrieb. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark BGBl. Nr. 440/1983 07.09.1983 Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. August 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark StF: BGBl. Nr. 440/1983 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Landeshauptmänner von Kärnten und der Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Murauer Stadtwerke Gesellschaft m. b. H. „5 (10)-kV-Hochspannungsanlage Auwinkel“, Teilstück: „Mast 41 – Trafostation Auner Auen“ einschließlich der Trafostationen „Ebner, Pauli Auen, Haider Auen und Auner Auen“ vorzunehmen. 20.02.2025 10006753 NOR12073636 N5198312602L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz