Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich
· V · BGBl. Nr. 373/1983 · in Kraft seit 1983-07-22
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1983 ermächtigte die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich, Genehmigungsverfahren für eine konkrete 20-kV-Leitungsanlage der NEWAG durchzuführen. Die Anlage wurde längst gebaut und in Betrieb genommen. Die Verordnung ist ein erledigter Einzelfall-Verwaltungsakt ohne verbleibende Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Niederösterreich und an den LH von Oberösterreich BGBl. Nr. 373/1983 22.07.1983 Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Juni 1983 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Niederösterreich und an den Landeshauptmann von Oberösterreich StF: BGBl. Nr. 373/1983 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), BGBl. Nr. 70, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Niederösterreichische Elektrizitätswerke AG (NEWAG) „20-kV Anschluß Rammelhof-Hasenhof mit Ortsnetzeinbindung“ vorzunehmen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz