Deregulierung, aber richtig

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Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung

· V · BGBl. Nr. 434/1981 · in Kraft seit 1981-11-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verbietet Gewerbetreibenden, das Wort Konditorei zu verwenden, wenn sie keine Konditoreitaetigkeiten ausueben. Dieser Schutz vor irrefuehrenden Geschaeftsbezeichnungen ist bereits durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das allgemeine Konsumentenschutzrecht umfassend gedeckt. Eine eigene sektorale Verordnung ist daher redundant und schafft nur eine zusaetzliche Rechtsschicht ohne eigenstaendigen Nutzen.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Gewerbetreibende dürfen die Worte „Konditorei“, „Zuckerbäckerei“ oder ähnliche Worte allein oder in Verbindung mit anderen Worten, insbesondere auch in der Wortfolge „Cafe-Konditorei“, „Kaffee-Konditorei“ oder „Konditorei-Cafe“, nur in der äußeren Geschäftsbezeichnung jener Betriebsstätten verwenden, in denen sie die Tätigkeiten des Gewerbes der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Kuchenbäcker und Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 39 GewO 1973) ausüben. Süßwaren, Eis, Kanditenerzeuger, Gefroreneserzeuger, Speiseeis 15.04.2025 10006708 NOR12073098 N51981170710

§ 2 ↗ RIS

§ 2. § 1 gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; § 1 gilt weiters nicht, wenn die auf einen solchen Standort lautende Berechtigung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltenen Berechtigung für ein Gastgewerbe in einer mit den im § 1 angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt. 24.03.2022 10006708 NOR12087066 N5199552423J

KI-Analyse · 2026-07-30 · 4 §§ im Datensatz