Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter
· V · BGBl. Nr. 229/1981 · in Kraft seit 1981-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese 45 Jahre alte Prüfungsordnung für den sehr spezialisierten Lehrberuf Oberteilherrichter in der Schuhfertigung beruht auf überholten Rechtsgrundlagen aus 1974. Die Schuhproduktion hat sich seit 1981 grundlegend verändert; ob dieser Lehrberuf noch aktiv ist, lässt sich dem Text nicht sicher entnehmen. Falls er existiert, gilt eine moderne Ausbildungsordnung; falls nicht, ist die Verordnung gegenstandslos. In beiden Fällen ist die Aufhebung geboten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 29. April 1981, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter erlassen wird StF: BGBl. Nr. 229/1981 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 17.02.2026 10006694 NOR11006807 N51981168670
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung von Arbeiten nach Angabe zu umfassen, bei denen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Zuschneiden von Oberleder und Futter, Schärfen, Buggen, Steppen, Fertigstellen eines Schaftes. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, w
§ 6 — Schlußbestimmungen ↗ RIS
Schlußbestimmungen § 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Oberteilherrichter ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 in der geltenden Fassung anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981 in Kraft. 05.05.2026 10006694 NOR12072988 N51981168660
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz