Deregulierung, aber richtig

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Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe

· V · BGBl. Nr. 177/1981 · in Kraft seit 1981-09-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung stuetzt sich auf Paragraph 67 und 223 der Gewerbeordnung 1973, die durch die GewO 1994 grundlegend reformiert und das Konzessionssystem fuer das Drogistengewerbe abgeschafft wurde. Das in Paragraph 2 enthaltene Verbot der Selbstbedienung fuer bestimmte Waren ist eine unverhältnismaessige Einschraenkung, die durch das allgemeine Chemikalienrecht und das Konsumentenschutzrecht bereits abgedeckt ist. Die Rechtsgrundlage existiert in der zitierten Form nicht mehr; das Regelwerk ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe (§ 223 GewO 1973) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung dieses Gewerbes die Worte „Drogerie“, „Drogist“, „Drogenhandlung“ oder ähnliche Worte nur dann in der äußeren Geschäftsbezeichnung verwenden, wenn sie in der der Ausübung des Drogistengewerbes dienenden Betriebsstätte die im § 223 Abs. 1 GewO 1973 genannten Waren (Gifte, zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen Körper bestimmte Präparate, sterilisierte Verbandmaterialien, zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist) feilhalten. (2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe berechtigt sind und nicht die im Abs. 1 angeführten Waren feilhalten, haben als Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung Worte zu verwenden, die der tatsächlichen Gewerbeausübung im Rahmen des § 223 Abs. 2 und 3 GewO 1973 entsprechen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Abgabe der gemäß § 1 Abs. 1 feilzuhaltenden Waren im Wege der Selbstbedienung durch Kunden ist verboten. Diese Waren sind derart zu verwahren, daß eine Abgabe dieser Waren ausschließlich im Rahmen eines Verkaufsgespräches mit einer Person, die die persönliche und fachliche Eignung im Sinne des § 225 GewO 1973 besitzt, erfolgen kann.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 4 §§ im Datensatz