Deregulierung, aber richtig

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Ausfuhrförderungsverordnung 1981

· V · BGBl. Nr. 257/1981 · in Kraft seit 1981-05-30

54/01 Ausfuhrförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Exportkreditförderung ist durch den OECD-Konsensus und EU-Beihilfenrecht (Mitteilung über kurzfristige Exportkreditversicherung, CELEX 398L0029) flankiert; die staatliche Haftungsübernahme als solche ist national gestaltbar.

Begründung

Hier verbürgt der Staat Exportgeschäfte einzelner Unternehmen mit Steuergeld. Das ist eine Subvention, die bestimmte Firmen gegenüber anderen begünstigt, und kein echter Schutz Dritter. Der Text nennt zudem noch Schilling-Beträge und veraltete Regelungen. Die Förderung gehört auf das Nötigste zurückgefahren und entrümpelt.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 30. April 1981 betreffend die Richtlinien für die Übernahme von Haftungen des Bundes nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981 (Ausfuhrförderungsverordnung 1981) StF: BGBl. Nr. 257/1981 BGBl. Nr. 203/1988 BGBl. Nr. 349/1991 BGBl. Nr. 130/1994 BGBl. Nr. 816/1995 BGBl. II Nr. 88/1998 BGBl. II Nr. 212/1998 BGBl. II Nr. 90/1999 [CELEX-Nr.: 398L0029] Auf Grund des § 4 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 215, werden mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nachstehende Richtlinien erlassen. Erfassungsstichtag: 1.1.1996 e-rk3 BGBl. Nr. 215/1981 21.09.2022 10006678 NOR11006791 N5198114995P

§ 1 — Form und Gegenstand der Haftungen ↗ RIS

Form und Gegenstand der Haftungen § 1. (1) Die Haftungen werden in schriftlicher Form übernommen: (2) Die Übernahme einer Haftung kann in Aussicht gestellt werden (Promesse). Wird eine Promesse erteilt, ist der Bund verpflichtet, diese in eine Haftung gemäß Abs. 1 umzuwandeln, wenn die im Antrag auf Promessenerteilung genannten Vertragsbedingungen im endgültigen Vertrag nicht ungünstiger sind und während der Laufzeit keine wesentliche Änderung der für die Übernahme der Haftung maßgebenden Umstände eingetreten oder bekanntgeworden ist (§ 936 ABGB). (3) Den Garantien, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 übernommen werden, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen, die zusammen mit dem Inhalt der bezüglichen Garantien deren Vertragsinhalt bilden. 21.09.2022 10006678 NOR12073186 N5198153696J

§ 2 — Haftungsarten ↗ RIS

Haftungsarten § 2. (1) (2) Wechselbürgschaften: Bürgschaften für den Aussteller oder für den Akzeptanten auf Wechseln, die von Kreditunternehmungen oder von Exportunternehmen zur Finanzierung von Rechtsgeschäften ausgestellt werden. Lizenzverwertungsvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Inland, Darlehensvertrag, Länderrahmengarantie, Garantievertrag, Exportkreditinstitution 21.09.2022 10006678 NOR12090588 N5199852584L

§ 3 — Übernahme der Haftung ↗ RIS

Übernahme der Haftung § 3. (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher oder elektronischer Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen. (2) Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. (3) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. (4) Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung). (5) Bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners

§ 14 — Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt ↗ RIS

Bearbeitungs-, Garantie- und Wechselbürgschaftsentgelt § 14. (1) Für die Bearbeitung von Anträgen ist ein Bearbeitungsentgelt, das auch bei Ablehnung eines Antrages zu entrichten ist, vorzusehen. Für die Übernahme einer Haftung gemäß § 1 Abs. 1 ist ein Entgelt zu vereinbaren. Für den Teil einer Garantie, für welchen eine unwiderrufliche Rückgarantie einer ausländischen Exportkredit- oder Exportkreditversicherungsinstitution vorliegt, ist kein Entgelt für den Bund vorzusehen. (2) Das Bearbeitungsentgelt hat ein Promille vom Wert des Geschäftsfalles, mindestens 10 Euro, höchstens aber 720 Euro, bzw. den entsprechenden Schillinggegenwert, zu betragen und ist nach Erhalt der Vorschreibung zur Zahlung fällig. (3) Für Garantien ist ein angemessenes, von Art und Umfang des gedeckten Risikos abhängiges Entgelt vorzusehen. (4) Sofern nichts anderes bestimmt wird, ist das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a und b, Z 4, Z 7, Z 8, Z 9 lit. a, Z 10 und Z 11 mit Annahme der Garantie in einem zur Zahlung fällig. Das Garantieentgelt für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 lit. c, Z 5, Z 6 und Z 9 lit. b ist quartalsweise im nachhinein vorzuschreiben und zur Zahlung fälli

KI-Analyse · 2026-06-16 · 19 §§ im Datensatz