Deregulierung, aber richtig

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Ausfuhrförderungsgesetz

AusfFG · BG · BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2007 · in Kraft seit 2007-08-01

54/01 Ausfuhrförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Staat uebernimmt Haftungen fuer Exportgeschaefte bis zu 40 Milliarden Euro und betreibt darueber eine Exportfoerderung und eine Entwicklungsbank. Das ist Industriepolitik mit Steuergeld, die einzelne Exportunternehmen beguenstigt; die Risikoabsicherung von Geschaeften ist Aufgabe des Marktes (Versicherer, Banken). Der foerdernde Kern und der riesige Haftungsrahmen gehoeren stark zurueckgefahren, bestehende Haftungen bleiben unberuehrt.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist; es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur; (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko). (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Abs. 1 übernommen wurden. Garantievertrag 07.12.2022 10006677 NOR40093623

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 40 Milliarden Euro nicht übersteigen. (2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen: (3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen. (4) Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen. 07.12.2022 10006677 NOR40191808

§ 9 — Österreichische Entwicklungsbank ↗ RIS

Österreichische Entwicklungsbank § 9. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, ausschließlich mit einer Tochtergesellschaft des Bevollmächtigten des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 einen Vertrag über den Aufbau und die Leistungen einer Entwicklungsbank abzuschließen. (2) Aufgaben der Entwicklungsbank sind insbesondere die längerfristige Finanzierung nachhaltiger Investitionen in Entwicklungsländern und die Abwicklung von Maßnahmen des Bundes zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von privatwirtschaftlichen Projekten in Entwicklungsländern. Die österreichische Entwicklungsbank ist den Zielen und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet. (3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Interesse der Ziele des Abs. 2 im Rahmen des Vertrages gemäß Abs. 1 hinsichtlich der zu Gunsten der Entwicklungsbank zu übernehmenden Haftungen von den Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 abweichende Festlegungen insbesondere zum Deckungsumfang und Haftungsfall zu treffen. (4) Die Vorlage der Ansuchen um Haftungsübernahme erfolgt durch die Entwicklungsbank, die Bearbeitu

KI-Analyse · 2026-06-06 · 15 §§ im Datensatz