Abkommen über Getreidelieferungen (Polen)
· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 204/1981 · in Kraft seit 1981-05-01
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Langfristiges Abkommen ueber Getreidelieferungen mit der Volksrepublik Polen, ausdruecklich beschraenkt auf die Wirtschaftsjahre 1980/81 bis 1982/83; die Geltungsdauer ist 1983 abgelaufen, das Abkommen ist verbraucht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 1. Die Volksrepublik Polen wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 dieses Abkommens in den Wirtschaftsjahren 1980/81, 1981/82 und 1982/83 innerhalb des ihr österreichischerseits zugesicherten Ausfuhrförderungskreditrahmens jährlich eine Menge bis zu 300.000 Tonnen österreichisches Getreide beziehen. 2. Die Republik Österreich wird unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen in Artikel 2 und 4 dieses Abkommens veranlassen, daß den Rechtsgeschäften in Ausführung von Absatz 1 dieses Artikels von den zuständigen österreichischen Behörden die zur Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen erteilt werden. 3. Die Vertragsparteien stimmen überein, daß innerhalb der gemäß Absatz 1 dieses Artikels bezogenen Menge österreichischen Getreides neben der Lieferung von Normalweizen, Gerste, Mais oder Roggen auch die Lieferung von Weizen aus den österreichischen Qualitätsweizengebieten mit einem Feuchtklebergehalt von möglichst 28% vorgesehen ist.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz