GATT - Entwicklungsländer - differenzierte Regelungen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 237/1981 · in Kraft seit 1979-11-28
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
GATT-Beschluss (Enabling Clause) ueber Praeferenzen fuer Entwicklungslaender; in den WTO-Rahmen ueberfuehrt und marktoeffnend, kein inlaendischer Freiheitseingriff. Fuer Oesterreich wird die Materie ueber die EU wahrgenommen.
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