GATT - Durchführung des Artikels VII (Protokoll)
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 236/1981 · in Kraft seit 1981-04-06
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses GATT-Protokoll zur Zollwertbestimmung von 1981 ist durch den EU-Beitritt Österreichs 1995 vollständig gegenstandslos geworden. Der EU-Zollkodex regelt die Zollwertermittlung abschließend für alle Mitgliedstaaten. Ein eigenständiges österreichisches Protokoll zur GATT-Zollwertbestimmung hat keine Bedeutung mehr und sollte gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
I. 1. kommen überein, die Bestimmung des Artikels 1 Abs. 2 lit. b (iv) des Übereinkommens zu streichen; 2. anerkennen, daß der für Entwicklungsländer vorgesehene Aufschub der Anwendung dieses Übereinkommens um fünf Jahre gemäß Artikel 21 Abs. 1 in der Praxis für einige Entwicklungsländer unzureichend sein kann. In solchen Fällen kann ein Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, vor Ablauf der im Artikel 21 Abs. 1 genannten Frist eine Verlängerung dieser Frist beantragen, wobei Einvernehmen darüber besteht, daß die Vertragsparteien einen solchen Antrag in Fällen, in denen das Entwicklungsland ausreichende Gründe darlegen kann, wohlwollend prüfen; 3. anerkennen, daß Entwicklungsländer, die gegenwärtig Waren auf der Grundlage amtlich festgesetzter Mindestwerte bewerten, gegebenenfalls einen Vorbehalt machen wollen, um diese Werte für eine begrenzte Übergangszeit unter Bedingungen und Voraussetzungen, denen die Vertragsparteien zustimmen, beibehalten zu können; 4. anerkennen, daß Entwicklungsländer, die der Meinung sind, die Umkehrung der Reihenfolge der Anwendung auf Antrag des Importeurs gemäß Artikel 4 könne für sie echte Schwierigkeiten verursachen, den Wunsch haben können, folgen
Art. 2 ↗ RIS
II. 1. Bei Inkrafttreten des Übereinkommens gelten die Bestimmungen dieses Protokolls als Bestandteil des Übereinkommens. 2. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des GATT hinterlegt. Es liegt den Unterzeichnern des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sowie anderen Regierungen, die diesem Übereinkommen nach Artikel 22 beitreten, zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Form auf. Geschehen zu Genf am ersten November neunzehnhundertneunundsiebzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz