Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
· V · BGBl. Nr. 386/1980 · in Kraft seit 1980-08-30
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung wurde zuletzt 2020 aktualisiert und legt die Ausbildungsvorschriften fuer den Lehrberuf Metallgiessner fest - einen nach wie vor industriell relevanten Beruf. Klare Berufsbilder schuetzen Lehrlinge vor ungenuegender Ausbildung und sichern die Qualitaet des Berufsabschlusses. Die Verordnung erfuellt einen legitimen Zweck im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt: Metallgießer 04.03.2020 10006659 NOR40221027
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Bestimmungen des § 1 über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden. 14.12.2018 10006659 NOR12072706 N51980166090
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz