Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
· Vertrag – Argentinien · BGBl. Nr. 131/1980 · in Kraft seit 1980-05-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Rahmenabkommen von 1980 über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit stützt sich auf Meistbegünstigung und GATT, doch die Außenhandelspolitik liegt heute allein bei der EU. Das bilaterale Gerüst ist weitgehend leerlaufend und entbehrlich.
Kategorien
Durch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 5 ↗ RIS
Artikel 5 Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz