Deregulierung, aber richtig

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GATT - landwirtschaftliche Erzeugnisse

· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 17/1980 · in Kraft seit 1980-01-01

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses bilaterale GATT-Zoll- und Kaesequotenarrangement mit den USA aus 1980 ist durch den EU-Beitritt 1995 (Zollunion, gemeinsame Handelspolitik) und die WTO ueberholt; die Handelspolitik gegenueber Drittstaaten liegt heute bei der Union.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

I. Käse 1. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, die im Anhang II angeführten Quoten für bestimmte Käsesorten in der Liste XX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) zu binden. Diese Quoten werden gemäß der Ermächtigung des Abschnitts 22 des „Agricultural Adjustment Act“ 1933 in Übereinstimmung mit der GATT-Ausnahmegenehmigung 1955 festgesetzt. 2. Die Vereinigten Staaten verpflichten sich, ihr Einfuhrsystem folgendermaßen anzupassen: 3. Die Gesamtmenge der Österreich gewährten Käsequoten im Rahmen des Quotensystems beträgt mindestens 7 850 metrische Tonnen. Die Aufteilung der Gesamtmenge auf die verschiedenen Käsesorten ist im Anhang II der vorliegenden Vereinbarung angeführt. Die USA erklären sich bereit, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, durch die eine größtmögliche Ausnützung der Quoten ermöglicht wird. Für den Fall jedoch, daß Österreich nicht in der Lage ist, die zugeteilte Jahresquote zu erfüllen, sind die USA berechtigt, eine vorübergehende Änderung des Ursprungslandes für den Rest des Quotenjahres vorzunehmen, sodaß die US-Importeure und Lizenzinhaber in die Lage versetzt werden, ihre Einfuhrbewilligungen anderweitig auszunützen. 4. Österreich erklärt si

KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz