Deregulierung, aber richtig

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Verordnung über den Ersatz der Ausbilderprüfung durch andere Prüfungen

· V · BGBl. Nr. 253/1979 · in Kraft seit 1979-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1979 erlaubte den Ersatz der Ausbilderprüfung durch bestimmte Prüfungen, die bis zum 30. Juni 1979 abgelegt worden sein mussten. Diese Frist liegt über 45 Jahre zurück – niemand kann die genannten Nachweise heute noch erbringen. Die Verordnung ist vollständig erledigt und hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die durch Bestätigung der zuständigen Stelle nachgewiesene erfolgreiche Ablegung der nachstehend angeführten Prüfungen ersetzt gemäß § 29 h Abs. 1 des Berufsaufbildungsgesetzes die Ausbilderprüfung: 1. Die nach Absolvierung des Seminares „Ausbildung der Ausbilder“ vor einer Landesstelle des Berufsförderungsinstitutes bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen. 2. Die nach Absolvierung eines von einem Landesarbeitsamt veranstalteten und von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft geleiteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen. 3. Die nach Absolvierung eines von einer dem Österreichischen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft und einer Landesinnung der grafischen Gewerbe bzw. des Hauptverbandes der grafischen Unternehmungen Österreichs veranstalteten Fachkurses für Lehrlingsausbilder vor diesen Stellen bis 30. Juni 1979 abgelegten Prüfungen. 4. Die nach Absolvierung eines vom Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft veranstalteten Ausbilderkurses vor einem solchen Institut bis 30. Juni 1979 abgelegten Abschlußprüfungen. 5. Die am 16. September 1978 vom Wirtschafts

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