Ersichtlichmachung bei Chemischputzerarbeiten
· V · BGBl. Nr. 185/1979 · in Kraft seit 1979-10-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1979 verpflichtet Chemischreinigungsbetriebe, ihre Einzelleistungen detailliert auszuweisen. Das allgemeine Konsumentenschutzrecht und Preisauszeichnungsregeln decken solche Transparenzpflichten heute umfassend ab. Besonders § 4 — der eine schriftliche Kundenerklärung verlangt, wenn der Kunde eine andere als die empfohlene Reinigungsmethode wählt — ist unnötig bevormundend gegenüber mündigen Erwachsenen. Die Verordnung kann ersatzlos aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Jedes Anbieten der Ausführung oder der Übernahme bestimmter Chemischputzerarbeiten hat derart zu erfolgen, daß hiebei die Leistungen einzeln ersichtlich zu machen sind, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeit erbracht werden. (2) In den für den Kundenverkehr bestimmten Räumen von Gewerbebetrieben, in denen Chemischputzerarbeiten ausgeführt oder übernommen werden, sind die Leistungen der Chemischputzerarbeiten, die ausgeführt oder übernommen werden, einzeln ersichtlich zu machen. (3) Werden die Preise für die angebotenen Chemischputzerarbeiten ersichtlich gemacht, so hat die Ersichtlichmachung der einzelnen Leistungen, die im Rahmen der angebotenen Chemischputzerarbeiten erbracht werden, im Zusammenhang mit der Ersichtlichmachung der Preise zu erfolgen.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Wählt der Kunde eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigung (z. B. ein anderes chemisches Mittel), so darf der Gewerbetreibende das Reinigungsgut nur dann übernehmen, wenn der Kunde schriftlich bestätigt, daß er trotz des Rates des Gewerbetreibenden eine andere als die vom Gewerbetreibenden empfohlene Reinigungsart wählt.
§ 6 ↗ RIS
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1979 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz