Deregulierung, aber richtig

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Ausübungsvorschriften für Adressenbüros

· V · BGBl. Nr. 157/1979 · in Kraft seit 1979-07-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
45Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Geschäftsmodell Adressenbüro – entgeltliche Bekanntgabe von Adressen verkaufs- oder vermietbereiter Objekte – ist durch Immobilienportale im Internet vollständig verdrängt worden; die Verordnung reguliert ein faktisch nicht mehr existierendes Gewerbe. Die Vorschrift, einem Kunden jeweils nur eine einzige Adresse bekanntgeben zu dürfen und die nächste frühestens nach zwei Tagen, ist grob paternalistisch gegenüber mündigen Erwachsenen und hat keinen sachlichen Schutzcharakter mehr. Der verbliebene Konsumentenschutzkern – keine Vorauszahlung, Schriftform, Rücktrittsrecht – ist durch KSchG und DSGVO vollständig gedeckt. Die Verordnung ist ersatzlos aufzuheben.

Kategorien

Bevormundung

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die die Tätigkeiten eines Adressenbüros ausüben. Die Tätigkeiten eines Adressenbüros im Sinne dieser Verordnung sind das Sammeln und die Bekanntgabe von Adressen von bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, wobei die Bekanntgabe dieser Adressen den Hinweis einschließt, daß der über die an diesen Adressen befindlichen bebauten und unbebauten Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen Verfügungsberechtigte die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt.

§ 5 ↗ RIS

§ 5. (1) Bei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen: (2) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden gleichzeitig mehr als eine Adresse bekanntzugeben. Er darf demselben Kunden erst nach dem Verstreichen von jeweils mindestens zwei Tagen eine weitere Adresse bekanntgeben. Beim Bekanntgeben jeder weiteren Adresse hat der Gewerbetreibende ebenfalls die Regelungen des Abs. 1 einzuhalten. (3) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, das Entgelt für noch nicht dem Kunden bekanntgegebene Adressen entgegenzunehmen. Er darf jeweils das Entgelt nur Zug um Zug mit der Bekanntgabe einer Adresse für die bekanntgegebene Adresse entgegennehmen. (4) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, Vereinbarungen zu schließen, die über die gemäß Abs. 2 zulässige Bekanntgabe einer Adresse hinaus die zukünftige Bekanntgabe weiterer Adressen an den Kunden betreffen. (5) Dem Gewerbetreibenden ist es untersagt, einem Kunden entgeltlich ein anderes Adressenbüro oder einen Immobilienmakler bekanntzugeben.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz