Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 290/1979 · in Kraft seit 1979-07-10

59/12 Fremdenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen ist eine unverbindliche Kooperationszusage im Fremdenverkehr. Es begründet keine Pflichten für Bürger oder Unternehmen und beschränkt keine Freiheit.

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