Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien
· Vertrag – Italien · BGBl. Nr. 290/1979 · in Kraft seit 1979-07-10
59/12 Fremdenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen ist eine unverbindliche Kooperationszusage im Fremdenverkehr. Es begründet keine Pflichten für Bürger oder Unternehmen und beschränkt keine Freiheit.
Kategorien
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KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz