Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger
· V · BGBl. Nr. 29/1978 · in Kraft seit 1978-02-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese fast 50 Jahre alte Prüfungsordnung für den sehr traditionellen und nischenhaften Lehrberuf Miedererzeuger stützt sich auf veraltete Rechtsgrundlagen aus 1974. Es ist fraglich, ob dieser Lehrberuf überhaupt noch aktiv in der Lehrberufsliste geführt wird; falls nicht, ist die Verordnung gegenstandslos. Falls doch, hat eine neuere Ausbildungsordnung Vorrang. Die Verordnung kann ohne Schaden aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Dezember 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger erlassen wird StF: BGBl. Nr. 29/1978 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 17.02.2026 10006605 NOR11006718 N51978158560
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Fertigstellung je eines bereits zugeschnittenen Büstenhalters und Strumpfbandgürtels zu umfassen. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint
§ 6 — Schlußbestimmungen ↗ RIS
Schlußbestimmungen § 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Miedererzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1978 in Kraft. (3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Feber 1978 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. Juli 1978 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. August 1978 in Kraft. 05.05.2026 10006605 NOR12071944 N51978158550
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