Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker
· V · BGBl. Nr. 257/1977 · in Kraft seit 1977-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese fast 50 Jahre alte Prüfungsordnung für den hochspezialisierten Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker beruht auf einer längst überholten Rechtsgrundlage aus 1974. Ob dieser Nischenlehrberuf noch aktiv in der Lehrberufsliste geführt wird, lässt sich dem Text nicht entnehmen; falls nicht, ist die Verordnung gegenstandslos. Falls doch, regelt eine moderne Ausbildungsordnung die Prüfungsmodalitäten. In jedem Fall ist diese alte Verordnung aufzuheben.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. Mai 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker erlassen wird StF: BGBl. Nr. 257/1977 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: Goldsticker, Silbersticker 11.02.2026 10006569 NOR11006682 N51977156300
§ 6 — Schlußbestimmungen ↗ RIS
Schlußbestimmungen § 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1977 in Kraft. (3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. Juni 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 30. November 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. Dezember 1977 in Kraft. Goldsticker, Silbersticker 05.05.2026 10006569 NOR12071680 N51977156290
KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz