Deregulierung, aber richtig

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

· V · BGBl. Nr. 253/1977 · in Kraft seit 1977-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt das Berufsbild fuer Gold-, Silber- und Perlensticker fest und hat durch die Novelle 2015 noch operativen Charakter. Artikel VI ist jedoch vollstaendig gegenstandslos: Er regelte das Berufsbild fuer Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jaenner 1983 begann - diese Personen sind laengst fertig ausgebildet und weit jenseits jedes Berufslebens. Dieser tote Uebergangsartikel sollte formell gestrichen werden; der Kerninhalt der Verordnung (Anlage 1 mit dem Berufsbild) bleibt sinnvoll.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 6 — Artikel VI ↗ RIS

Artikel VI (Anm.: aus BGBl. Nr. 161/1984, zu BGBl. Nr. 253/1977) Die Bestimmungen der Artikel I bis IV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind, soweit sie das Berufsbild betreffen, auf Lehrlinge, deren Ausbildung vor dem 1. Jänner 1983 begonnen hat, nicht anzuwenden; auf diese Lehrlinge finden die am 31. März 1984 geltenden Bestimmungen über Berufsbilder Anwendung. Art. IV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 161/1984 ändert die Bestimmungen über das Berufsbild Gold-, Silber- und Perlensticker in der Anlage 1 zu BGBl. Nr. 253/1977 und über das Berufsbild Maschinsticker in der Anlage 2 zu BGBl. Nr. 253/1977. Goldsticker, Silbersticker 24.03.2025 10006565 NOR12161924 N51984175740

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz