Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator

· V · BGBl. Nr. 85/1977 · in Kraft seit 1977-03-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung legt die Lehrabschlussprüfung für den sehr spezialisierten Lehrberuf Präparator fest und verweist selbst auf die allgemeine Prüfungsverordnung BGBl. Nr. 170/1974. Die handwerksspezifischen Verfahrensdetails – feste Stundenrahmen, Prüfungsgegenstände – könnten durch die allgemeine Rahmenverordnung abgedeckt und damit eine eigene Verordnung für diesen Nischenberuf eingespart werden. Zumindest sollten die fast 50 Jahre alten Prüfungsinhalte und Zeitvorgaben an die aktuelle Berufspraxis angepasst werden.

Kategorien

Reine BürokratieDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gliederung der Lehrabschlußprüfung ↗ RIS

Gliederung der Lehrabschlußprüfung § 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände (3) Die theoretische Prüfung umfaßt den Gegenstand Fachkunde. Die Prüfung in diesem Gegenstand erfolgt schriftlich. (4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat. 05.05.2026 10006561 NOR12071633 N51977155710

§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS

Durchführung der praktischen Prüfung § 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Durchführung einer Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Abbalgen, Abnehmen der Körpermaße, Waschen, Reinigen, Entfetten, Behandeln des Balges, Imprägnieren, Herstellen eines dermoplastischen Modells, Aufstellen des Präparates. (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist (unter Berücksichtigung des Trocknungsprozesses) nach sechs Arbeitsstunden zu beenden. (4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung gif

§ 5 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

Schlußbestimmungen § 5. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Präparator ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft. 05.05.2026 10006561 NOR12071637 N51977155750

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz