Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger

· V · BGBl. Nr. 79/1977 · in Kraft seit 1977-03-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese knapp 50 Jahre alte Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger stützt sich auf überholte Rechtsgrundlagen. Der Lehrberuf ist wahrscheinlich durch den verwandten Lehrberuf Verpackungsmittelmechaniker abgelöst worden, auf den § 5 bereits verweist. Selbst wenn er noch in der Lehrberufsliste existiert, haben neuere Ausbildungsordnungen Vorrang bei den Prüfungsmodalitäten. Die Verordnung ist damit entbehrlich.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Jänner 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger erlassen wird StF: BGBl. Nr. 79/1977 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 11.02.2026 10006556 NOR11006669 N51977155450

§ 5 — Zusatzprüfung ↗ RIS

Zusatzprüfung § 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchbinder oder Verpackungsmittelmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Etui- und Kassettenerzeuger kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. (3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2 sinngemäß. (4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2 Abs. 4 bis 6 sinngemäß. Anrechnung, Etuierzeuger 06.05.2026 10006556 NOR12071610 N51977155430

§ 6 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

Schlußbestimmungen § 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft. (3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. September 1977 in Kraft. 05.05.2026 10006556 NOR12071611 N51977155440

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