Deregulierung, aber richtig

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Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher

· V · BGBl. Nr. 77/1977 · in Kraft seit 1977-03-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die fast 50 Jahre alte Prüfungsordnung für den Lehrberuf Handschuhmacher basiert auf veralteten Rechtsgrundlagen aus 1974 und 1969. Moderne Ausbildungsordnungen für weiterhin aktive Lehrberufe ersetzen solche alten Prüfungsvorschriften vollständig. Falls dieser Lehrberuf in der Lehrberufsliste nicht mehr geführt wird, ist die Verordnung ohnehin gegenstandslos. In beiden Fällen kann sie ohne Nachteil aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Jänner 1977, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher erlassen wird StF: BGBl. Nr. 77/1977 Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet: 11.02.2026 10006554 NOR11006667 N51977155310

§ 6 — Schlußbestimmungen ↗ RIS

Schlußbestimmungen § 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher ist im übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden. (2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft. (3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. September 1977 in Kraft. 30.03.2026 10006554 NOR12071599 N51977155300

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz